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Art. 1 § 35 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3526.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 35, Bemessung und Herstellung

  1. Absatz eins,Die Wandungen von Flaschen, Gefäßen und Treibgastanks sind derart zu bemessen, daß die größte auftretende Vergleichsspannung beim Probedruck an keiner Stelle 3/4 der garantierten Mindeststreckgrenze bei Raumtemperatur überschreitet. Bei Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze gilt in der Regel die 0,2%-Dehngrenze. Für Flaschen gelten darüber hinaus die Bemessungs- und Herstellungsbestimmungen der Anlage 5. Für Tanks für Chlor und Chlorkohlenoxid der Ziffer 3, at gilt ferner Absatz 4,
  2. Absatz 2,Die Wandungen von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern sind derart zu bemessen, daß die größte auftretende Vergleichsspannung beim Probedruck an keiner Stelle 3/4 der garantierten Mindeststreckgrenze oder 1/2 der garantierten Mindestzugfestigkeit bei Raumtemperatur überschreitet, wobei der zahlenmäßig kleinere Wert maßgebend ist. Bei Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze gilt die 0,2%-Dehngrenze, bei austenitischen Stählen die 1%-Dehngrenze. Ferner müssen Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen beim höchstzulässigen Füllgewicht folgende Kräfte aufnehmen können:
    • Strichaufzählung
      Zweifaches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung;
    • Strichaufzählung
      einfaches Gesamtgewicht horizontal quer zur Fahrtrichtung;
    • Strichaufzählung
      zweifaches Gesamtgewicht vertikal abwärts;
    • Strichaufzählung
      einfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts.
    Unter der Wirkung dieser Kräfte einschließlich des bei normalem Betrieb herrschenden Innendruckes dürfen die für den Probedruck geltenden zulässigen Beanspruchungen nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3,Bringt die Berührung zwischen dem beförderten Stoff und dem Behälterwerkstoff eine fortschreitende Verminderung der Wanddicke des Behälters mit sich, so ist diese durch einen entsprechenden Abzehrungszuschlag zu erhöhen. Dieser Zuschlag darf bei der Ermittlung der Wanddicke nach Absatz eins und 2 nicht berücksichtigt werden.
  4. Absatz 4,Tanks für Chlor und Chlorkohlenoxid der Ziffer 3, at müssen für einen Druck von mindestens 22 bar berechnet und bemessen sein (Bemessungsdruck).
  5. Absatz 5,Zur Ermittlung der in den Wandungen der Versandbehälter, ausgenommen Flaschen, zufolge des Innendruckes auftretenden Beanspruchungen sind sinngemäß die für ortsfeste Druckbehälter (Paragraph 28, Absatz eins, Litera a,) geltenden Berechnungsformeln anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Erzeuger nahtloser Versandbehälter haben dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan erstmalig vor Aufnahme der Fertigung im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, daß sie imstande sind, Versandbehälter in gleichbleibender Güte zu fertigen und die Fertigung in geeigneter Weise laufend zu prüfen.
  7. Absatz 7,Für die Herstellung geschweißter Versandbehälter, ausgenommen Flaschen, sind sinngemäß die für die Schweißung an ortsfesten Druckbehältern (Paragraph 28, Absatz eins, Litera a,) entsprechend einer Bewertung der Schweißnähte mit v = 1,0 geltenden Bestimmungen einzuhalten.
  8. Absatz 8,Die Erzeuger von hartgelöteten Versandbehältern müssen dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan erstmalig vor Aufnahme der Fertigung nachweisen, daß sie imstande sind, Hartlötungen in gleichbleibender Güte auszuführen.
  9. Absatz 9,Die Erzeuger von vakuumisolierten Versandbehältern haben anzugeben, bis zu welcher Grenze eine Verringerung des Vakuums zulässig ist, ohne daß eine Untersuchung nach der Leckstelle vorzunehmen ist. Diese Grenze ist in der Versandbehälterbescheinigung zu vermerken.
  10. Absatz 10,Für die Herstellungsart, die Güte der verwendeten Werkstoffe und die Bauausführung der Versandbehälter trägt der Erzeuger die Verantwortung.
  11. Absatz 11,Die Mindestwanddicke für Tanks mit Doppelmantelisolierung (Anlage 6 Punkt 4.3) hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, zu betragen:

  a) für Tanks aus Baustahl (Mindestzugfestigkeit 360 N/mm2,

     Mindestbruchdehnung 27%) mit einem Innendurchmesser von nicht

     mehr als

     1,80 m ................................................... 3 mm;

  b) für Tanks aus Baustahl mit einem Innendurchmesser von mehr als

     1,80 m ................................................... 4 mm.

  1. Litera c
    Für Tanks aus anderen Werkstoffen sind die nach Litera a, oder Litera b, sich ergebenden Mindestwanddicken mit dem Faktor

Anmerkung, Formel nicht direkt darstellbar.)
(Dritte Wurzel aus 360 x 27/sigmaB x delta)

zu multiplizieren, wobei sigmaB die garantierte Mindestzugfestigkeit und delta die Mindestbruchdehnung des anderen Werkstoffes bedeutet.
Ferner muß die Summe der Wanddicken des Außenmantels und des Tanks, bezogen auf Baustahl, bei einem Innendurchmesser des Tanks von nicht mehr als 1,80 m mindestens 5 mm, bei einem Innendurchmesser von mehr als 1,80 m mindestens 6 mm betragen. Die Verwendung anderer Werkstoffe darf durch Multiplikation der ausgeführten Wanddicken mit dem Reziprokwert des Faktors gemäß Litera c, berücksichtigt werden.
  1. Absatz 12,Die Bemessung und Herstellung von Tanks, die dazu dienen, im Rahmen der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen von ortsfesten Druckbehältern Gase der Ziffer 3, b oder 4 b für die Dauer dieser Untersuchungen aufzunehmen, darf abweichend von den Bestimmungen des Absatz 2, nach den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins, erfolgen, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
    1. Litera a
      Der Bemessungsdruck der Tanks muß dem Dampfdruck des in Betracht kommenden Gases bei 40 Grad C entsprechen.
    2. Litera b
      Die Tanks sind mit dem 1,5fachen Bemessungsdruck zu erproben.
    3. Litera c
      Die Tanks sind gemäß Paragraphen 35, a und 35 b zu kennzeichnen und auszurüsten, wobei sie auch über eine Füllstandsanzeige verfügen müssen.
    4. Litera d
      Beim Befüllen des Tanks ist darauf zu achten, daß im Tank ein Freiraum von mindestens 15% des Rauminhaltes des Tanks erhalten bleibt. Für die gefahrlose Ableitung elektrostatischer Aufladungen ist zu sorgen. Das Füllen und Entleeren des Tanks darf nur durch entsprechend geschultes, fachkundiges Personal vorgenommen werden.
    5. Litera e
      Während des Transportes des Tanks darf in diesem nur Gas in dampfförmiger Phase vorhanden sein, wobei der Druck im Tank bei 15 Grad C 2 bar nicht übersteigen darf.
    6. Litera f
      In der Versandbehälterbescheinigung und in dem Versandbehälterbegleitblatt (Paragraph 55, Absatz 2,) ist in der Rubrik „Bezeichnung des Gases nach Paragraph 32, DKV'' die zusätzliche Angabe „gasförmig'' sowie der Hinweis „Betrieb gemäß Paragraph 35, Absatz 12 ', ', einzutragen.

Anmerkung

Gaseliste in § 32 Abs. 4

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150484

Alte Dokumentnummer

N9198611622Q